Dritte geänderte Fassung vom 11. Januar 2010.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen FuTeS e.V.. Er ist in das Vereinsregister Hamburg, Caffamacherreihe 20, eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Zuständigkeit der steuerlichen Prüfung erfolgt über das Finanzamt Hamburg-Nord, Borsteler Chaussee 45, 22453 Hamburg.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung und der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen. Diese sollen den Mitgliedern einen geordneten und sicheren Einstieg in die berufliche Selbstständigkeit ermöglichen und soll durch Erweiterung des vorhandenen Fachwissens zur Verbesserung des Einstiegs in die Erwerbstätigkeit sowohl neben dem Studium als auch im Übergang zu einem festen Berufsleben geschehen.
3. Die Zielgruppe der Vereinsarbeit sind aktive Studierende, Absolventen einer Hochschule (Alumni) und auch Studierende, die ein Studium begonnen, jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Diese Gruppe wird im Weiteren als Zielgruppe bezeichnet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufgaben
1. Der Verein fördert die Studenten an Hochschulen, die Kontakte zwischen Hochschule und Wirtschaft zur Gewinnung von Praxisvorträgen sowie zwischen den Hochschulen untereinander. Als Hochschulen sind dabei insbesondere Universitäten und Fachhochschulen zu verstehen. Die Förderung der Kontakte bezieht sich sowohl auf die Institutionen an sich als auch auf die Mitglieder dieser Institutionen, wie beispielsweise Studenten, Hochschullehrer, Firmenvertreter und Öffentlichkeit und Alumni.
2. Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen:
- Veranstaltungen zum Treffen von Studierenden, Ehemaligen und Vertretenden der Wirtschaft zum Austausch von Praxiswissen und / oder Empfehlungen für gezielte Qualifikationen (z.B. durch Exkursionen)
- Informationsveranstaltungen und Bildungsmaßnahmen fachlicher und überfachlicher Art, die auch für Nichtmitglieder zugänglich sind. Die Veranstaltungen können sowohl als Seminare als auch als Vorträge umgesetzt werden und sind dabei je nach Bedarf auf eine bestimmte (Studien-)Fachrichtung als auch auf allgemeine Studienbereichsgebiete abzustimmen.
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Praxis und Wissenschaft durch Arbeitskreise mit Vertretern aus Unternehmen und Wissenschaft zur Vorbereitung und Etablierung wissenschaftlicher Projekte, insbesondere zu allen Arten der Studentenhilfe (z.B. Bewerbungsmanagement)
- Sammlung und Auswertung von Erfahrungen aus studentischen Projekten, Praktika o.ä. zur Weitergabe an andere Vereinsmitglieder
- Tagungen und Vortragsveranstaltungen (z.B. Jobmessen, Fachtagungen zur Existenzgründung)
- Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen und Druckschriften allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen entsprechend dem Vereinszweck, insbesondere als Vereinszeitung, Alumni-Zeitungen und Informationsschriften zur Karriereberatung
- Förderung von Studierenden durch Hilfestellung bei deren Aus- und Weiterbildung sowie Berufsorientierung, ohne materielle Hilfe zu leisten
- Förderung von Zusammenarbeitsmöglichkeiten zwischen Praxis und Wissenschaft durch Bereitstellung von Informationsplattformen über Projektkontakte und Projektinteressenten
- Vermittlung von Angeboten und Informationen über Tätigkeiten in Unternehmen
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.
2. Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen sowie juristische Personen, national und international, werden. Juristische Personen müssen eine natürliche Person als Vertretung benennen, die die Rechte der juristischen Person wahrnimmt.
3. Die Aufnahme einer natürlichen Person erfolgt nach Entscheidung des Vorstands. Die Entscheidung ist zu begründen, ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4. Die Aufnahme einer juristischen Person erfolgt nach Entscheidung des Vorstands und des Beirats – sofern dieser etabliert ist – gemeinsam. Die Entscheidung ist zu begründen, ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
5. Ein Mitglied, das aufgrund von Vorgaben der Satzung oder aus freier Entscheidung jährlich Beiträge an den Verein entrichtet, wird förderndes Mitglied genannt.
6. Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich natürliche Personen, haben auch die Rechte von fördernden Mitgliedern und sind von der Verpflichtung zu Entrichtung eines Beitrags befreit. Das Nähere regelt eine Ordnung für Ehrenmitglieder, die der Vorstand erlassen kann.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 6 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind in einer gesonderten Beitragsordnung aufgeführt. Jahresbeiträge sind unabhängig vom Eintrittsdatum des Mitglieds immer in voller Höhe für das Geschäftsjahr fällig.
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Über diese Entscheidungen ist die Mitgliederversammlung in allen Fällen zu informieren.
5. Natürliche Personen zahlen keinen Beitrag. Sie können aufgrund freiwilliger Entscheidung die Zahlung eines Beitrages anbieten und werden dann als förderndes Mitglied bezeichnet. Die Beitragshöhe ist für zwei Jahre nicht absenkbar.
6. Juristische Personen zahlen immer einen Beitrag. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Umsatz des Unternehmens oder der Größe der Einrichtung.
7. Alle Beiträge und Umlagen enthalten keine Umsatzsteuer. Der Verein ist nicht berechtigt Umsatzsteuer in Rechnungen auszuweisen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat
- ggf. der Beirat
- ggf. die Ausschüsse
2. Für alle Organe außer der Mitgliederversammlung sind Wahlen zur Aufnahme in das Organ notwendig.
3. In allen Organen sind nur Mitglieder des Vereins stimmberechtigt.
4. In alle Organen – außer der Mitgliederversammlung und den Vorstand – können nur fördernde Mitglieder gewählt werden. Die Erklärung zur Änderung der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied muss spätestens mit Annahme der Wahl geschehen.
§ 9 Abstimmungen, schriftliche Wahlen und Durchführung
1. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, auch wenn es zeitgleich mehrere Ämter ausübt.
2. Das Stimmrecht kann in Abwesenheit an einen Dritten übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform und ist auf die Dauer einer Sitzung begrenzt. Durch die Übertragung kann ein Mitglied in einer Abstimmung mehrere Stimmrechte erlangen, sofern es in Vertretung für mehrere andere Mitglieder handelt.
3. Abstimmungen finden in Versammlungen oder Sitzungen durch Handzeichen statt. Das Ergebnis der Abstimmung, die Teilnehmenden der Abstimmung und die ausgeübten Vertretungsrechte sind im Protokoll zu vermerken.
4. Für die Aufnahme eines Mitglieds in den Vorstand oder den Aufsichtsrat des Vereins sind schriftliche Wahlen notwendig. Schriftliche Wahlen beinhalten die Notwendigkeit der Stimmabgabe per Stimmzettel. Die Durchführung der Wahlen obliegt dem amtierenden Vorstand.
5. Schriftliche Wahlen bedürfen grundsätzlich der Ankündigung über den Zweck und Inhalt der Wahl. Sie haben mindestens die Dauer von vier Wochen für die Stimmabgabe. Das Ergebnis einer schriftlichen Wahl ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verkünden.
6. Der Schriftform der Stimmabgabe ist die Abgabe der Stimme auf einer elektronischen Plattform gleichgestellt. Wird die Stimmabgabe sowohl in Schriftform als auf einer elektronischen Plattform ausgeübt, so hat die Abgabe auf der elektronischen Plattform Vorrang und der abgegebene Stimmzettel in Schriftform ist zu vernichten.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
d) Wahl und Abwahl des Vorstands
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
5. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder. Der Antrag zur Satzungsänderung oder der Auflösung ist gemäß den Vorgaben für eine schriftliche Wahl durchzuführen.
6. Die Mitgliederversammlung kann – auf Vorschlag – natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins wählen. Diese Ehrenmitgliedschaft besteht bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung oder bis zum Lebensende. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, sofern Sie nicht gleichzeitig Mitglied des Vereins sind.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird vom Schriftführer oder dem in der Versammlung benannten Protokollführer in Schriftform erstellt und ist durch mindestens ein Vorstandsmitglied und den Protokollführer – in der Regel der Schriftführer – zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugänglich gemacht, hierzu reicht auch die Veröffentlichung an einer für alle Mitglieder zeitnah einsehbaren Stelle. Das Protokoll muss mindestens die gefassten Beschlüsse und den Ablauf von Abstimmungen enthalten, weitere Elemente können aufgenommen werden.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Der Schriftform ist die Übermittlung der Einladung per eMail gleichgestellt, sofern ein Mitglied der Übermittlung von Information an seine eMail-Adresse zugestimmt hat.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
4. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben schriftlich bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 13 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen: dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
3. In der Benennung der Zuständigkeiten obliegt dem 1.Vorsitzenden die Regelung der strategischen Vereinsaufgaben, dem 2.Vorsitzenden die Regelung der operativen Vereinsaufgaben und dem Schatzmeister die Regelung der Vereinsfinanzen. Eine gegenseitige Vertretung ist möglich.
4. Auf Vorschlag des 1.Vorsitzenden kann der Vorstand erweitert werden. Der erweiterte Vorstand kann dann den Schriftführer und den Pressesprecher umfassen, die jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Der Schriftführer und der Pressesprecher werden im Innenverhältnis des Vereins zum Vorstand gerechnet, haben jedoch kein Vertretungsrecht im Sinne von §26 BGB nach außen. Eine Wahl eines Vereinsmitglieds sowohl als Schriftführer als auch als Pressesprecher ist zulässig.
§ 14 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
2. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
5. Eine Ausnahme stellt die Amtsdauer des Gründungsvorstandes dar. Die Amtsdauer ist auf maximal das Ende des folgenden Kalenderjahres nach Gründung des Vereins begrenzt. Der Gründungsvorstand ist für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister verantwortlich.
6. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Über die Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Schriftführer oder dem in der Versammlung benannten Protokollführer in Schriftform erstellt und ist durch mindestens ein Vorstandsmitglied und den Protokollführer – in der Regel der Schriftführer – zu unterzeichnen. Das Protokoll kann den Mitgliedern zugänglich gemacht, hierzu reicht auch die Veröffentlichung an einer für alle Mitglieder zeitnah einsehbaren Stelle. Das Protokoll muss mindestens die gefassten Beschlüsse und den Ablauf von Abstimmungen enthalten, weitere Elemente können aufgenommen werden.
§ 17 Der Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens einem, höchstens fünf fördernden Mitgliedern. Bei Gründung des Vereins ist der Aufsichtsrat mit einem Mitglied in der Gründungsversammlung zu wählen.
2. Ein Mitglied darf nicht Mitglied im Vorstand und im Aufsichtsrat gleichzeitig sein. Dies ist ebenfalls unzulässig, wenn dieselbe natürliche Person selbst oder als Vertretung einer juristischen Person beiden Organen angehören würde.
3. Die Wahl des Aufsichtsrats erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Als Mitglieder im Aufsichtsrat sind nur fördernde Mitglieder des Vereins zulässig. Die Amtszeit mit Beginn der Wahl beträgt drei Jahre.
4. Jedes Aufsichtsratmitglied ist einzeln zu wählen. Sofern weniger als fünf Mitglieder im Aufsichtsrat im Amt sind, kann die Wahl eines zusätzlichen Aufsichtsratmitglieds jederzeit auf Vorschlag des Vorstands erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Das Ausscheiden eines Aufsichtsratmitglieds lässt die Arbeit des Aufsichtsrats unberührt. Scheidet das letzte Mitglied des Aufsichtsrats aus, so ist vor der nächsten Mitgliederversammlung die Wahl eines neuen Mitglieds durchzuführen.
6. Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
7. Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht in der Rechnungsprüfung, dies betrifft insbesondere die Kassen- und Vermögensverwaltung der Vereinsorgane und ihrer Beauftragten. Über das Ergebnis dieser Prüfung stattet der Aufsichtsrat dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht ab.
8. Der Aufsichtsrat ist befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse, Belege und Aufzeichnungen zu nehmen sowie Auskunft über die Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen.
9. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
§ 18 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus höchstens sieben fördernden Mitgliedern. Solange der Vorstand keinen Beirat einsetzt oder die Amtszeit des letzten Beiratsmitglieds ohne Wiederwahl endet, ruht dieses Organ.
2. Die Wahl des Beirats erfolgt durch den Vorstand. Als Mitglieder im Beirat sind nur fördernde Mitglieder des Vereins zulässig. Die Amtszeit mit Beginn der Wahl beträgt drei Jahre.
3. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Sofern weniger als sieben Mitglieder im Beirat im Amt sind, kann die Wahl eines zusätzlichen Beiratmitglieds jederzeit erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Beirat soll den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten beraten und unterstützen. Er kann an Vorstandssitzungen teilnehmen und hat das Recht zur Einsicht in alle Vorstandsprotokolle.
§ 19 Ausschüsse
1. Für besondere Aufgaben im Verein können Ausschüsse eingesetzt werden. Die Einsetzung eines Ausschusses erfolgt für mindestens ein Jahr durch die Mitgliederversammlung. Jeder Ausschuss ist auf der ordentlichen, jährlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen oder aufzulösen.
2. Die Einrichtung eines Ausschusses erfolgt immer mit der Zuweisung besonderer Rechte an diesen Ausschuss. Dies können eigene Budgetverantwortung, Kontrollaufgaben gegenüber dem Vorstand oder jegliche andere Berechtigung sein, die aufgrund des Votums der Mitgliederversammlung dem Ausschuss erteilt wird.
3. Die Einrichtung, Auflösung und der Zweck des Ausschusses sowie die Mitglieder eines Ausschusses sind gesondert im Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung aufzuführen.
4. Ein Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder in jedem Ausschuss müssen fördernde Mitglieder sein.
5. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleiben für die Dauer von zwei Jahren oder bis zur Auflösung des Ausschusses im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl in einen Ausschuss bedarf nicht der Schriftform, kann jedoch per schriftlicher Wahl zwischen zwei Mitgliederversammlungen erfolgen.
6. Der Verein wird schnellstmöglich einen Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit einsetzen.
§ 20 Gruppenbildung
1. Befindet sich in einem Bundesland, an einer Hochschule oder innerhalb eines Landes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine größere Anzahl von Vereinsmitgliedern, so können sich diese zu Landesgruppen, Hochschulgruppen, Ländergruppen zusammenschließen.
2. Der Zweck dieser Gruppen ist in erster Linie die Pflege der persönlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander sowie die persönliche Aussprache über gemeinsame Interessen bezüglich der Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen.
3. Der Zusammenschluss zu einer dieser Gruppen ist dem Vorstand anzuzeigen und von diesem zu genehmigen.
Mit der Zustimmung des Vorstands ist nicht das Recht dieser Gruppe verbunden, sich innerhalb des Vereins einen eigenen Verein mit eigener Satzung und Geschäftsführung zu bilden. Die Bildung eines eigenen Vereins innerhalb des Vereins bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
4. An den Zusammenkünften der Gruppen können Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats teilnehmen.
5. Die Beschlüsse der Organe dieser Gruppen dürfen nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen der Vereinsorgane stehen, noch diesen vorgreifen.
§ 21 Beteiligung
1. Der Verein kann anderen Organisationen beitreten oder sich an diesen beteiligen.
2. Sofern die Beteiligung oder der Beitritt keine oder nur geringe wirtschaftliche Verpflichtungen (insbesondere keine Haftung) nach sich zieht, kann der Vorstand über den Beitritt oder die Beteiligung allein entscheiden. Eine geringe wirtschaftliche Verpflichtung besteht, sofern die jährlichen Kosten aufgrund des Beitritts unterhalb von 200 Euro liegen.
3. In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Beteiligung bzw. den Beitritt.
§ 22 Haftung
1. Die einzelnen Vereinsmitglieder haften nicht persönlich für die Aktivitäten des Vereins.
2. Der Verein haftet als Institution nur mit seinem Vereinsvermögen.
§ 23 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder. Über den Antrag zur Auflösung ist gemäß den Vorgaben für eine schriftliche Wahl abzustimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die öffentlichen Hamburger Hochschulen (Universität Hamburg, HAW Hamburg, TU Hamburg-Harburg, Hochschule für Musik und Theater Hamburg, Hochschule für Bildende Künste Hamburg und die Hafen City Universität) zwecks Verwendung zur Förderung der Berufsbildung.
§ 24 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung am 11. Januar 2010 in Kraft.
Ort: Hamburg ___________________________
Datum: 11.01.2010 ___________________________
_______________________________________ Benjamin Gildemeister (1. Vorsitzender)
_______________________________________ Arne Ruddat (2. Vorsitzender)
_______________________________________ Nicolai Krolzik (Schatzmeister)
_______________________________________ Christian Gründer (Schriftführer)